§ 24 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung-ZVS - VVO-ZVS -) vom 27.01.2005 (GBl. S. 167) ist mit höherrangigem Recht auch insoweit vereinbar, als er die Einhaltung der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 VVO-ZVS für die Bewerbung um einen Studienplatz auch für Anträge so genannter Altabiturienten vorschreibt, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird.