JuraForum.de > Urteile > Vorschriften > H > HöfeVfO > § 11 Abs. 1 Buchst. a HöfeVfO
| Rechtsgebiete: | LwVG, HöfeVfO, KostO |
| Volltext: BGH - Beschluss, BLw 10/08 | |
| Rechtsgebiete: | HöfeVfO |
| Leitsatz: | Bei der Frage, ob die Betriebseinheit Hof als aufgelöst angesehen werden kann, kommt zwar dem Willen des Hofeigentümers maßgebliche Bedeutung zu. Hat er im Zusammenhang mit der Aufgabe der Bewirtschaftung seinen dahingehenden Willen aber einmal geäußert und so die Hofeigenschaft der Besitzung beseitigt, dann kann er durch eine entgegenstehende Willensäußerung Jahre später die Hofeigenschaft nur wieder aufleben lassen, wenn der Aufbau eines leistungsfähigen Betriebes noch möglich ist und die dafür erforderlichen Mittel aus diesem erwirtschaftet werden können. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 7 W 2/99 (L) | |
| Rechtsgebiete: | LwVG, HöfeVfO, HöfeO, LwVG, FGG |
| Leitsatz: | LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 Auch eine nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthafte Rechtsbeschwerde muß die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere ordnungsgemäß begründet sein (§ 26 Abs. 2 LwVG), d. h. sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. HöfeVfO § 11 Abs. 1 Buchst. a; HöfeO § 18; LwVG § 9; FGG § 20 Abs. 1 Hat das Landwirtschaftsgericht die Hofeigenschaft verneint, ist nur der zum Hoferben Berufene beschwerdeberechtigt. HöfeO § 1 Abs. 3 Ob die Hofeigenschaft ohne Löschung des Hofvermerks weggefallen ist, weil keine landwirtschaftliche Besitzung mehr besteht, hat in erster Linie der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Falles zu beurteilen. BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1999 - BLw 2/99 - OLG Oldenburg AG Vechta |
| Volltext: BGH - Beschluss, BLw 2/99 | |
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