Eine unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans begründet eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nur dann, wenn die unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans willkürlich, d.h. aufgrund einer durch sachliche Erwägungen nicht mehr gerechtfertigten Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans geschehen ist (wie BVerwG).
Als allgemeiner Vertreter des Landrats vertritt der Erste Kreisbeigeordnete den Landrat in allen gesetzlich nicht anderweitig geregelten Bereichen der Selbstverwaltung des Landkreises, wenn ein Vertretungsfall vorliegt und der Erste Kreisbeigeordnete selbst nicht verhindert ist.
Es ist jedoch zulässig, dass der Landrat im Bereich der Selbstverwaltung des Landkreises im Wege einer besonderen Vertretungsregelung für bestimmte eng umgrenzte Angelegenheiten einen anderen Beigeordneten als den Ersten Beigeordneten mit der Vertretung beauftragt.
Die Vertretung für ganze Dezernate fällt unter die allgemeine Vertretung im Sinne des § 44 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HKO und kann daher dem Ersten Beigeordneten nicht wirksam entzogen werden.