Der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass Ordnungsbehörden (hier das für den Immissionsschutz zuständige Regierungspräsidium) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung nicht obrigkeitlich in die hoheitliche Verwaltungstätigkeit einer anderen Behörde, insbesondere einer Kommune, eingreifen dürfen, gilt auch für den Erlass feststellender Verwaltungsakte und auch für den Bereich des Immissionsschutzrechts, soweit nicht genehmigungsbedürftige Anlagen betroffen sind.