Auch in Krankenhäusern öffentlicher Träger erfolgt die Behandlung und Versorgung nicht gesetzlich versicherter Patienten in der Regel auf der Grundlage eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages; deshalb können die angefallenen Behandlungskosten nicht hoheitlich durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
Die Kosten für den Betrieb des Krankenhauses wie z. B. das Bereithalten der technischen Einrichtungen und des medizinischen Personals sind keine öffentlichen Mittel zur Versorgung eines konkreten Patienten. Deshalb zählen sie auch nicht zu den erstattungsfähigen öffentlichen Mitteln für den Lebensunterhalt eines Ausländers nach § 68 Abs. 1 AufenthG.
Auch wenn der Träger des Krankenhauses und der Träger der Sozialhilfe identisch sind, kann in der Krankenhausbehandlung nicht inzident die Bewilligung von Krankenhilfe nach dem BSHG gesehen werden.