Zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB auf die Rechtsbeziehungen eines Verkehrsbetriebes zu einem Werbeunternehmen aus einem Vertrag über die Nutzung von Fahrzeugen für Werbezwecke.
1. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem kaufmännischen Angestellten wegen dessen vertragswidrigen Verhaltens aus wichtigem Grund, kann er sich in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1 HGB von einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung binnen eines Monats nach der Kündigung durch eine schriftliche Erklärung lösen (Anschluß an BAG Urteile vom 23. Februar 1977 - 3 AZR 620/75 - BAGE 29, 30 = AP Nr. 6 zu § 75 HGB; vom 17. Februar 1987 - 3 AZR 59/86 - AP Nr. 4 zu § 75 a HGB).
2. Sagt sich der Arbeitgeber vor Ablauf eines Monats nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung von der Wettbewerbsvereinbarung los, so kann nach Ausspruch einer Wiederholungskündigung eine erneute Lösungserklärung entbehrlich sein.
Aktenzeichen: 9 AZR 327/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 19. Mai 1998
- 9 AZR 327/96 -
I. Arbeitsgericht
Gelsenkirchen
- 6 (3) Ca 130/94 -
Schlußurteil vom 24. November 1994
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 16 Sa 525/95 -
Urteil vom 07. Dezember 1995