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JuraForum.deUrteileVorschriftenHHGB§ 89 b V HGB 

Entscheidungen zu "§ 89 b V HGB"

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OLG-HAMM – Urteil, 35 U 48/02 vom 01.10.2003

Für die Berechnung des dem Versicherungsvertreter zustehenden Ausgleichs nach §§ 89 b, 92 HGB sind allein verdiente Abschlussprovisionen von Bedeutung, daneben gezahlte Folgeprovisionen bleiben dagegen unberücksichtigt, soweit sie sich nicht als Entgelt für eine Vermittlungstätigkeit darstellen.

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