In einem vom Unternehmer verwendeten Versicherungsvertretervertrag hält die Klausel, nach der die Verjährungsfrist für Ansprüche der Vertragsparteien abweichend von § 88 HGB (a.F.) ein Jahr beträgt und die Frist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt, aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung, die dem Versicherungsvertreter weder einen Kunden- noch einen Gebietsschutz einräumt, und der geübten Vertragspraxis (regelmäßige Übermittlung der Provisionsabrechnungen und der Kopien der Versicherungspolicen), der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.