1. § 87 Abs. 1 HGB ist nicht abdingbar, wenn der Handelsvertreter auf Basis einer Provision entlohnt werden soll; nur wenn eine grundsätzlich andere Form der Vergütung vereinbart wird ist § 87 Abs. 1 HGB unanwendbar.
2. Durch den Handelsvertretervertrag kann im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 HGB nur die Berechnung der Provision geregelt werden, nicht aber - wie sich aus § 87 a Abs. 3, 4 u. 5 HGB ergibt - die Frage, unter welchen Umständen der Provisionsanspruch entsteht.
3. Die Provisionspflicht gegenüber dem Vermittler (§ 87 Abs. 1 HGB), aber auch gegenüber dem Bezirks- oder Gebietsleiter (§87 Abs. 2 HGB) umfasst alle Abschlüsse, die in der Vertragszeit getätigt oder vorbereitet wurden. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte.