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JuraForum.deUrteileVorschriftenHHGB§ 87 a Abs. 4 HGB 

Entscheidungen zu "§ 87 a Abs. 4 HGB"

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OLG-NAUMBURG – Urteil, 2 U 74/01 vom 07.03.2002

1. § 87 Abs. 1 HGB ist nicht abdingbar, wenn der Handelsvertreter auf Basis einer Provision entlohnt werden soll; nur wenn eine grundsätzlich andere Form der Vergütung vereinbart wird ist § 87 Abs. 1 HGB unanwendbar.

2. Durch den Handelsvertretervertrag kann im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 HGB nur die Berechnung der Provision geregelt werden, nicht aber - wie sich aus § 87 a Abs. 3, 4 u. 5 HGB ergibt - die Frage, unter welchen Umständen der Provisionsanspruch entsteht.

3. Die Provisionspflicht gegenüber dem Vermittler (§ 87 Abs. 1 HGB), aber auch gegenüber dem Bezirks- oder Gebietsleiter (§87 Abs. 2 HGB) umfasst alle Abschlüsse, die in der Vertragszeit getätigt oder vorbereitet wurden. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte.

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