1. Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter zum Ankauf der ihm vom Unternehmer überlassenen Musterkollektion verpflichtet, ist unwirksam.
2. Übernimmt ein Handelsvertreter ohne Gegenleistung eine Gebietsvertretung und den vorhandenen Kundenstamm und erklärt er sich neun Monate später bereit, eine namhafte Ablösesumme (hier DM 142.500,-) für die Übernahme des Handelsvertretergebiets zu zahlen, so sind die bereits übernommen Altkunden bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs den gewordenen Neukunden gleichzustellen.
3. Bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs in der Textilbranche im Modeartikelbereich ist von einem Prognosezeitraum von drei Jahren und einer jährlichen Abwanderungsquote von 30% auszugehen.