Nach § 435 HGB gelten die gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Das Durchfahren einer Brückenunterführung einer Bundesautobahn mit einem deutlich die erlaubte Höhe überragenden Lkw samt Ladung ohne behördliche Ausnahmegenehmigung ist als grobe Fahrlässigkeit anzusehen.
1) Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Es ist deshalb prima facie anzunehmen, dass die in einer mit der Bestellung korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem übergebenen verschlossenen Behältnis enthalten waren.
2) Bei einem ungeklärten Schadenshergang ist ein Fixkostenspediteur grundsätzlich verpflichtet, im Einzelnen zum Organisationsablauf in seinem Betrieb und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut getroffenen Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht nach, lässt das im Allgemeinen den Schluss darauf zu, dass der eingetretene Schaden durch Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde.
Allein der Umstand, dass ein zum Transport übergebenes Paket über Nacht auf der Rücksitzbank des in öffentlichem Parkraum abgestellten Transportfahrzeugs belassen wird, rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht die Annahme, der Frachtführer habe in dem Bewusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
1. Hat der Schädiger gem. § 435 HGB mit qualifiziertem Verschulden gehandelt, ist der Geschädigte nicht auf die §§ 249 ff. BGB beschränkt, sondern kann auch Wertersatz gem. § 429 HGB verlangen.
2. Von dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis sind die
Beförderungskosten auch dann gem. § 429 Abs. 3 S. 2 HGB abzuziehen, wenn diese im Verkaufspreis miteinkalkuliert sind und die Höhe des Verkaufspreises nicht davon abhängt, ob sich der Käufer die Ware anliefern lässt.