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JuraForum.deUrteileVorschriftenHHGB§ 427 HGB 

Entscheidungen zu "§ 427 HGB"

Übersicht

OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 2 U 201/03 vom 03.02.2005

1) Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Es ist deshalb prima facie anzunehmen, dass die in einer mit der Bestellung korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem übergebenen verschlossenen Behältnis enthalten waren.

2) Bei einem ungeklärten Schadenshergang ist ein Fixkostenspediteur grundsätzlich verpflichtet, im Einzelnen zum Organisationsablauf in seinem Betrieb und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut getroffenen Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht nach, lässt das im Allgemeinen den Schluss darauf zu, dass der eingetretene Schaden durch Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde.

BGH – Urteil, I ZR 43/05 vom 20.09.2007

OLG-BAMBERG – Urteil, 5 U 119/03 vom 29.07.2003


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