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JuraForum.deUrteileVorschriftenHHGB§ 342 b HGB 

Entscheidungen zu "§ 342 b HGB"

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OLG-FRANKFURT – Beschluss, WpÜG 2/07 vom 29.11.2007

1. Im Enforcementverfahren ist eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.

2. Den Umfang ihrer Ermittlungen kann die BaFin nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmen.

3. Die Auskunftspflicht des Abschlussprüfers ist gegenüber der Auskunftspflicht der Organe der Gesellschaft nicht subsidiär. Sie kann auch die Vorlage der Arbeitspapiere umfassen, soweit dies erforderlich ist (Bestätigung der Senatsentscheidung im Eilverfahren vom 12.02.2007, WpüG 1/06).

4. Der Erforderlichkeitsgrundsatz setzt die begründete Erwartung voraus, dass dadurch die Untersuchung besser abgeschlossen werden und das Prüfungsergebnis nicht in gleicher Weise durch eine weniger beeinträchtigende Maßnahme erzielt werden kann.

5. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen im Enforcementverfahren ergangene Verfügungen der BaFin nicht statt.

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