Der - grundsätzlich obligatorische - Rechtsformzusatz einer Aktiengesellschaft muss (auch) nach neuem Firmenrecht zur Vermeidung einer Irreführung entfallen, wenn die Firma der Aktiengesellschaft namensgebender Bestandteil einer GmbH & Co KG werden soll.
Eine GmbH, die seit Jahren eine aus den Nachnamen von Gesellschaftern gebildete Firma mit dem Zusatz "& Partner" geführt hat, ist durch § 11 Satz 1 PartGG gehindert, unter Beibehaltung dieses Zusatzes die Firma zwecks Anpassung an einen veränderten Gesellschafterkreis zu ändern.