Regelt der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, dass "die Aufstellung des Jahresabschlusses ... ausschließlich Sache der geschäftsführenden Gesellschafter ist" und dass dabei "die Vorsorge für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des Unternehmens" Vorrang hat, "bei der Bemessung des für die Verteilung verfügbaren Jahresgewinns darauf Bedacht genommen werden (soll), dass die Gesellschafter aus ihren ausgeschütteten Gewinnanteilen mindestens die Einkommensteuer entrichten können, die auf ihren steuerbaren Gewinnanteilen ruht", dann kann der Komplementär alleine ohne Mitwirkung der Kommanditisten in den Grenzen der Regelung zur Steuerentnahme und der gesellschafterlichen Treuepflicht über die Bildung offener Rücklagen entscheiden.
Die als Vorfinanzierung auf zu erwartende Boni seitens einer KG an deren Lieferanten geleisteten Zahlungen können - auch wenn die Zahlungen letztlich zu einer Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten eines Gesellschafters der KG gegenüber dem Lieferanten führen - nicht als (möglicherweise unzulässige) Gewinnentnahme des Gesellschafters qualifiziert werden.