1. Die Frage, ob der seinen Kommanditanteil im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragende Kommanditist und die persönlich haftenden Gesellschafter für die Eintragung in das Handelsregister zu versichern haben, dass der ausscheidende Kommanditist von der Gesellschaft keine Abfindung erhalten habe und ihm auch keine versprochen worden sei, ist zu verneinen.
2. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof wegen der Abweichung von auf weitere Beschwerden ergangene Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und der Entscheidung des Reichsgerichts vom 30. September 1944 (DNotZ 1944, 195) zur Entscheidung vorlegt.