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JuraForum.deUrteileVorschriftenHHGB§ 128 HGB 

Entscheidungen zu "§ 128 HGB"

Übersicht

BGH – Urteil, XI ZR 148/08 vom 21.04.2009

a) Zur persönlichen Haftung eines Treugebers, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, zur Veröffentlichung in BGHZ 178, 271 vorgesehen).

b) Zu den Voraussetzungen einer Verjährungseinrede.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 17 U 173/07 vom 20.01.2009

1. Bei der Frage, ob sich der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1999, 3483, 3485) für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene, dem Vertragspartner erkennbare Haftungsbeschränkung berufen kann, ist außerhalb der vom Bundesgerichtshof (NJW 2002, 1642 f.) anerkannten Fallgruppen im Einzelfall abzuwägen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der Rechtslage vertrauenden Gesellschafters Vorrang einzuräumen ist gegenüber der materiellen Gerechtigkeit. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die materiell richtige Entscheidung zu unbilligen, nicht zumutbaren Härten führen würde.

2. Nach diesen Maßstäben steht dem Gründungsgesellschafter einer zur gewinnbringenden Weiterveräußerung der Gesellschaftsanteile gegründeten Grundstücksgesellschaft, der zur Vermeidung der Grunderwerbssteuer vorübergehend einen Gesellschaftsanteil behalten hat, jedenfalls dann kein Vertrauensschutz zu, wenn das Gesamtvolumen der von der Gesellschaft zu finanzierenden Investitionen überschaubar und wirtschaftlich zumutbar war und die Nachhaftung des Gründungsgesellschafters erloschen wäre, sofern er den bei ihm verbliebenen Gesellschaftsanteil später abredegemäß auf die Erwerber übertragen hätte.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 7 A 103/08 vom 18.11.2008

1. Eine an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gerichtete Ordnungsverfügung kann dem geschäftsführenden Gesellschafter unter seiner - mit dem Sitz der Gesellschaft nicht identischen - Postanschrift zugestellt werden.

2. Richtiger Adressat für die Inanspruchnahme als Zustandsstörer wegen der Illegalität eines Gebäudes auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte (hier: die GbR als Erbauberechtigte).

3. Eine rechtsbeachtliche Duldung eines illegalen Gebäudes ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt.

4. Rechtsirrige Äußerungen von Behördenvertretern, ein Gebäude sei rechtmäßig, sind nicht als "aktive Duldung" zu werten und können auch im Hinblick auf eine "Verwirkung" kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand eines unrechtmäßigen Gebäudes begründen.

5. Selbst Fehlverhalten von Amtsträgern, die ein illegales und materiell-rechtswidriges Verhalten zumindest sehenden Auges in Kauf genommen haben, hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, wieder baurechtmäßige Zustände zu bewirken.

6. Die Bauaufsichtsbehörde, die eine GbR als Störerin in Anspruch nimmt, kann auch die einzelnen Gesellschafter der GbR mit dem Ziel in Anspruch nehmen, die veranschlagten Vollstreckungskosten bei nicht fristgerechter Erfüllung durch die Gesellschaft notfalls im Wege der Vollstreckung gegenüber den einzelnen Gesellschaftern beizutreiben.

7. Nimmt die Behörde minderjährige Gesellschafter in Anspruch, hat sie bei der Inanspruchnahme nicht bereits eventuelle künftige Haftungsbeschränkungen auf Grund des § 1629a BGB zu bedenken; solche können - nach ihrem Eintritt - ggf. gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden.

8. Ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, wenn es lediglich wegen der unrichtigen Annahme der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters des Verwaltungsgerichts zu einer "Verschiebung" der zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter kommt.

9. Bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern darf das Verwaltungsgericht regelmäßig davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 444/07 vom 13.11.2008

a. Eine Gesamtvertretung kann die Heilung eines Vertretungsmangels durch Duldung, Verursachung eines Rechtsscheins oder Genehmigung nur durch alle BGB-Gesellschafter herbeigeführt werden.

b. Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn - was der Vertreter zu beweisen hat - der Vertragsgegner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an den Bestand der Vertretungsmacht hatte oder ist jedenfalls erkennbar Umstände gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen.

BGH – Urteil, XI ZR 468/07 vom 11.11.2008

a) Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschaftsschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB persönlich.

b) Zur Auslegung der in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht.

c) § 97 Abs. 2 ZPO findet bei Erfolg einer im zweiten Rechtszug erhobenen sachdienlichen Widerklage, die keine Auswirkung auf den Ausgang des Klageverfahrens hat und die auf dieselben Gesichtspunkte gestützt wird, die zur Abweisung der Klage geführt haben, keine Anwendung.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 4 U 12/07 vom 11.11.2008

Zur Frage, wie sich unter Geltung der akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Tilgung einer Verbindlichkeit durch Zwangsverwaltung auf die Haftung des Gesellschafters bei wirksamer Beschränkung der Haftung quotal entsprechend der kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft auswirkt; die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 1996 (II ZR 242/95, NJW 1997, 1580) sind nach Auffassung des erkennenden Senats heute nicht mehr anzuwenden.

BGH – Beschluss, II ZR 257/07 vom 22.09.2008

a) Die Feststellung allein, dass ein Verbraucher eine Vertragserklärung in seiner Privatwohnung abgegeben hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe sich in einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderlichen typischen Überrumpelungssituation befunden und sei deshalb zum Widerruf der Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) berechtigt.

b) Bei der Erstellung der von der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters geschuldeten Auseinandersetzungsbilanz handelt es sich um eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO mit der Folge, dass gemäß § 128 HGB neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter, insbesondere der geschäftsführende Gesellschafter, auf Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz in Anspruch genommen und verklagt werden können.

c) § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungsanspruch (hier: dem Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz) stattgibt. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge der Stufenklage kommt daher nur in Betracht, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Anschluss an BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 f. Tz. 14 f.).

OLG-MUENCHEN – Urteil, 25 U 5188/07 vom 08.08.2008

Eine Regelung in den AVB einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, wonach auch ein angestellter Scheinsozius keinen Deckungsschutz gegen Schadensersatzansprüche von Mandanten wegen Veruntreuungen von echten Sozien haben soll, ist unwirksam.

BGH – Urteil, XI ZR 112/07 vom 17.06.2008

Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen.

BSG – Urteil, B 2 U 19/07 R vom 27.05.2008

Der Beitragshaftung des früheren Unternehmers nach § 150 Abs 4 SGB VII steht nicht entgegen, dass nach § 93 InsO die persönliche Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während deren Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden kann.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 U 25/08 vom 30.04.2008

1. Droht die Zwangsvollstreckung aus einem ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbaren, mit der Berufung angegriffenen Räumungsurteil vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, kann bei der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung die Erfolgsaussicht der Berufung nicht entscheidend berücksichtigt werden, wenn noch keine abschließende Berufungsbegründung vorliegt.

2. Bei der Beurteilung der Fähigkeit einer OHG als Beklagter, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu können, kommt es nur auf die Vermögenslage der Gesellschaft an, nicht aber auf die der Gesellschafter.

3. Zum nicht zu ersetzenden Nachteil i.S. des § 707 ZPO wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Falle der Räumung des Geschäftslokals (Hotel) als einziger Einnahmequelle der Beklagten.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 2 U 5/05 vom 07.02.2008

1) Zur Parteifähigkeit von im Handelsregister gelöschten Handelsgesellschaften, die über Forderungen gegenüber vermögenslosen Schuldnern verfügen.

2) Zur Auslegung des Rubrums von Kostenfestsetzungsbeschlüssen, welche zu Gunsten von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangen sind, bei denen die Gesellschafter im Hauptverfahren auf Beklagtenseite standen und die Klage vor Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben wurde.

OLG-HAMM – Urteil, 8 U 29/07 vom 24.10.2007

1. Der Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Kommanditistenstellung lässt seine Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft auch aus Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich unberührt.

2. Die bei Einführung des § 160 HGB durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 geschaffene Übergangsregelung des Art. 35 EGHGB hat auch nach der Modifizierung des § 160 HGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 weiterhin Geltung.

3. Soweit die Regelung des Art. 35 EGHGB zu einer Anwendung des vor dem 26. März 1994 geltenden Rechts führt, finden die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze zur Nachhaftungsbegrenzung weiterhin Anwendung. Die Haftungsbegrenzung von 5 Jahren, die einem ausgeschiedenen Gesellschafter für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen zugute kommen kann, die erst nach seinem Ausscheiden fällig werden, gilt danach nicht für den ehemalig persönlich haftenden Gesellschafter, der als Kommanditist in der Gesellschaft verbleibt und die Geschäfte der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH weiterführt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 20 U 179/05 vom 09.07.2007

1. Hinsichtlich der Haftung für Altverbindlichkeiten eines vor Anfang 2001 durch Gesellschafterwechsel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafters gilt die bis Anfang 2001 geltende Rechtslage fort (Anschluss an BGH mit Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02). Der Vertrauensschutz auf die damals geltende Rechtslage besteht unabhängig von der Kenntnis von Altschulden.

2. Die das Objekt finanzierende Bank eines Immobilienfonds (GbR) hat weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft über den Umstand, dass die quotale Beschränkung der persönlichen Haftung nicht auch die Haftung des Gesellschaftsvermögens betrifft, aufzuklären.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 38/06 vom 24.05.2007

1. Sind Parteien des Darlehensvertrages nach dessen Rubrum allein die Immobilienfonds-GbR sowie die Bank und zahlen die Anleger regelmäßig auf ein Konto des Beteiligungstreuhänders, liegt selbst dann nur eine Fondsfinanzierung der Bank und keine Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts der Anleger - mithin auch keine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen Bank und Anleger - vor, wenn das Darlehen aus Auszahlungsbeträgen von Lebensversicherungen der Anleger getilgt werden soll, die auch als Sicherheiten dienen.

2. Die Anleger können der Bank auch dann nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft analog §§ 128,130 HGB haften, wenn sie nicht Direktgesellschafter der Fondsgesellschaft, sondern lediglich Treugeber eines von einem Treuhänder gehaltenen Gesellschaftsanteils geworden sind, soweit die auf diese Weise Unterbeteiligten nicht nur wirtschaftlich, sondern auch organisationsrechtlich in den Mitgesellschafterkreis der Hauptgesellschaft einbezogen worden sind und dies der finanzierenden Bank gegenüber offengelegt worden ist.

BGH – Urteil, IX ZR 218/05 vom 03.05.2007

a) Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechtsanwaltssozietät entsprechend § 31 BGB.

b) Haftet eine Rechtsanwaltssozietät für das deliktische Handeln eines Scheinsozius, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 17 U 289/06 vom 13.03.2007

1. Bilden Darlehensvertrag und Immobilienfondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft, haftet der Anleger der Finanzierungsbank bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen nichtiger Treuhandvollmacht lediglich auf Übertragung des finanzierten Gesellschaftsanteils.

2. Die Bank kann deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Anleger wegen der ausgezahlten Darlehensvaluta nicht als Gesellschafter für ihren Rückerstattungsanspruch gegenüber der Fondsgesellschaft entsprechend §§ 128, 130 HGB in Anspruch nehmen.

OLG-HAMM – Urteil, 27 U 81/06 vom 31.10.2006

Ein die wirksame Leistung der Stammeinlage ausschließendes Hin- und Herzahlen liegt auch dann vor, wenn die GmbH den als Einlage von ihrem Gesellschafter empfangenen Betrag drei Tage später als Darlehen an die GmbH & Co KG weiterleitet, deren Komplementärin sie ist (gegen OLG Jena NZG 2006, 661 = ZIP 2006, 1534).

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 7 U 242/05 vom 27.10.2006

Der Verpächter kann sich in der Insolvenz des Pächters nicht auf ein Verpächterpfandrecht berufen, wenn die Überlassung des Pachtgegenstandes und das Stehenlassen der Pachtzinsen eigenkapitalersetzenden Charakter erlangt haben.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 10 U 16/06 vom 15.09.2006

Zwar dient der Beschleunigungsstreifen einer Autobahn dem zügigen Einfädeln des einfahrenden Verkehrs, der Einfahrende darf aber, unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt, nur auffahren, wenn der durchgehende Verkehr seine Geschwindigkeit nicht wesentlich verlangsamen muss oder gefahrlos auf den Überholstreifen ausweichen kann.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 57/06 vom 05.07.2006

Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt.

Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn es dem Mandanten bei Abschluss des Treuhandvertrages ersichtlich nur auf die reine Vermögensbetreuung ankam und mit dem Treuhandvertrag keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. diese derartig in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 4 U 121/05 vom 06.06.2006

Ist beim finanzierten Erwerb eines Anteils eines geschlossenen Immobilienfonds der zur Finanzierung der Einlage durch einen Treuhänder geschlossene Darlehensvertrag aufgrund mangelnder Vollmacht, da insoweit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, nicht wirksam, so haftet der einzelne Anleger als Gesellschafter für einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Fonds-GbR nicht analog § 128 HGB. Revision beim BGH eingelegt, Aktenzeichen: XI ZR 205/06.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 14/06 vom 31.05.2006

Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt.

Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn es dem Mandanten bei Abschluss des Treuhandvertrages ersichtlich nur auf die reine Vermögensbetreuung ankam und mit dem Treuhandvertrag keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. diese derartig in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 188/05 vom 29.05.2006

War die Vertragsurkunde dem anderen Teil übersandt worden mit der Bitte, sie zur rechtsverbindlichen Gegenzeichnung zurückzusenden und ist dies mit schriftlicher Zustimmungserklärung des anderen Teils erfolgt, dann ist darin ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gegenüber dem Vertragsangebot zu sehen.

Eine Unterschrift im Rechtssinne unter eine Vertragsurkunde liegt vor, wenn sie einen individuellen Charakter aufweist, der sie von anderen Unterschriften unterscheidet, eine Nachahmung erschwert und die Absicht der vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn sie nur flüchtig oder verkürzt niedergelegt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namensschriftzug als Unterschrift anzuerkennen.

BFH – Urteil, VII R 50/05 vom 09.05.2006

1. Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977 (Anschluss an die BGH-Rechtsprechung).

2. Wer gegenüber dem FA den Rechtsschein erweckt, Gesellschafter einer GbR zu sein, haftet für Steuerschulden der Schein-GbR, wenn das FA nach Treu und Glauben auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durfte. Das ist nicht der Fall, wenn das aktive Handeln des in Anspruch Genommenen weder unmittelbar gegenüber dem FA noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen bloß passives Verhalten gegenüber dem FA vorzuhalten ist.

BGH – Urteil, II ZR 40/05 vom 03.04.2006

Der Drittgläubigeranspruch des Gesellschafters (hier: Anspruch aus einem Dienstvertrag) unterliegt in der Auseinandersetzung der Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre (Aufgabe von BGH, Urt. v. 20. Oktober 1977 - II ZR 92/76, WM 1978, 89, 90 und v. 24. Mai 1971 - II ZR 184/68, WM 1971, 931, 932).

BAG – Urteil, 10 AZR 238/05 vom 25.01.2006

Eine unmittelbare Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH besteht auch dann wegen Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, wenn zwar ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist und die geltend gemachten Ansprüche zu den ausgefallenen Ansprüchen gemäß § 17 Abs. 3 GesO gehören. Ob Vermögenslosigkeit besteht, ist objektiv und rückblickend zu beurteilen. Offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hat.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 17 U 43/05 vom 29.12.2005

1. Durch eine nach Ablauf der Zinsfestschreibung vorgenommene Vereinbarung der Kreditbedingungen passen die Darlehensvertragsparteien lediglich die Konditionen für das fortlaufende Kapitalnutzungsrecht den Marktbedingungen an und stellen den wegen Nichtigkeit der Treuhandvollmacht (Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB) unwirksamen Darlehensvertrag nicht auf eine neue vertragliche Grundlage mit der Folge seiner Wirksamkeit für die Zukunft.

2. Bei Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen einer finanzierten Immobilienfondsbeteiligung handelt die Finanzierungsbank nicht auf Anweisung des Anlegers, sondern bestimmt in Verfolgung ihrer gegenüber den Fondsverantwortlichen gegebenen Finanzierungszusage den Auszahlungszweck gegenüber dem Zahlungsempfänger selbst.

3. Aus diesem Grund steht der Bank bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags auch ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Kunden nicht zu. Dieser schuldet der Bank lediglich Herausgabe des erlangten Fondsanteils einschließlich etwaiger Fondsausschüttungen.

4. Der Anleger haftet der Bank auch nicht als Gesellschafter für einen etwaigen auf die Darlehensvaluta gerichteten Rückerstattungsanspruch der Bank gegenüber der Fondsgesellschaft.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 91/05 vom 22.12.2005

Ein Scheingesellschafter haftet nicht in analoger Anwendung des § 130 HGB für solche Altverbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die vor Setzung des Rechtsscheins einer Gesellschafterstellung entstanden sind.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 92/05 vom 22.12.2005

a) Für die Frage des Vorliegens einer Scheinsozietät kommt es auf den Kenntnisstand und die Sicht des konkreten Mandanten an.

b) Das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat erstreckt sich im Zweifel auch auf später (scheinbar) eintretende Sozietätsmitglieder.

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