1. Schließt der stellvertretende Leiter einer Schule im Namen der Schule mit Reinigungspersonal einen Arbeitsvertrag ab, ist Vertragspartner der Arbeitnehmer nicht der Kreis als Rechtsträger der Schule. Vielmehr ist § 179 BGB analog anzuwenden.
2. Zum Vorliegen einer Ermächtigung nach § 127 a Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz.
3. Die Vertretungsregel des § 45 Abs. 2 HKO steht der Begründung einer Anscheinsvollmacht zu Lasten des Landkreises entgegen.