1. Fällt eine Maßnahme in den Sachbereich eines in § 74 Abs. 1 HePersVG aufgezählten Beispielstatbestandes, ohne danach der Mitbestimmung des Personalrats zu unterliegen, folgt ein Mitbestimmungsrecht auch nicht daraus, dass nach § 74 Abs. 1 HePersVG der Personalrat "in sozialen Angelegenheiten" mitzubestimmen hat.
2. Eine Maßnahme zur Reduzierung bislang notwendig anfallender Mehrarbeit kann auch dann eine die Dienstdauer beeinflussende allgemeine Regelung i.S. von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG sein, wenn sie bei den Anforderungen an die Aufgabenerfüllung ansetzt (hier: Verringerung der Besatzungssollstärke von Sonderfahrzeugen der Feuerwehr).