1. Ein Bebauungsplan, der als Sonderbiotope Schilfröhricht und eine Feuchtwiese mit Nassstaudenfluren überplant und damit den Verboten des § 20 c BNatSchG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 HENatSchG 1981 widerspricht, ist nur vollzugsfähig, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine Befreiungslage vorliegt (s. BVerwG, B. v. 25.08.1997 - 4 NB 12.97 - Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7).
2. Ein Abwägungsmangel, der die Planung als solche betrifft und eine Umplanung größeren Umfangs notwendig macht, kann nicht im ergänzenden Verfahren gemäß § 215 a Abs. 1 BauGB geheilt werden, sondern führt zur Nichtigkeit des Plans.