Der aufgrund einer Öffnungsklausel gefasste Mehrheitsbeschluss einer Eigentümerversammlung, dass die Heizkosten ausschließlich nach Verbrauch verteilt werden sollen, entspricht bei einem älteren Wohngebäude, bei dem mit Lagenachteilen gerechnet werden muss, regelmäßig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines Wärmelieferungsvertrags zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und einem Grundstückseigentümer hinsichtlich des Grundkostenanteils für leerstehende Mietwohnungen.