a) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Kündigung (§ 8 Abs. 5 HeimG) hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
b) Die Pflicht, dem Heimbewohner bei einer Kündigung des Heimvertrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 HeimG eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung nachzuweisen (§ 8 Abs. 7 HeimG), wird durch eine wirksame Kündigung ausgelöst. Ihre Erfüllung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.
c) Die Erfüllung der Nachweispflicht nach § 8 Abs. 7 HeimG ist materielle Voraussetzung für den Räumungsanspruch und seine Titulierung.