1. Ist ein förmliches Disziplinarverfahren während der Geltungsdauer der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) eingeleitet worden, so richtet sich die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auch nach Inkrafttreten des Hessischen Disziplinargesetzes nach den Vorschriften der HDO.
2. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 69 HDO ist auf eine Höchstdauer von fünf Jahren beschränkt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2.08 -).