1. § 61 Abs. 2 HBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörden, soweit ein rechtlicher Zusammenhang u. a. mit der Errichtung baulicher Anlagen gegeben ist, auch bereits vorbeugend zur Verhinderung eines sonst in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden rechtswidrigen Zustandes einzuschreiten.
2. Die Anordnung, die Errichtung einer baulichen Anlage zu unterlassen, darf sich auch auf den gesamten räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörde beziehen, wenn die Errichtung der Anlage an jeder Stelle des Zuständigkeitsgebietes der Behörde rechtswidrig wäre.
Die Anordnung des Abbruchs eines Hauses, das erhebliche Bauschäden aufweist, zunehmend verfällt und in diesem Zustand zur Gefahr für das Nachbarhaus und für Menschen wird, weil die Eigentümer und Bewohner Reparaturen unterlassen haben und keine Aussicht auf eine - zudem unwirtschaftliche - Sanierung besteht, kann rechtmäßig sein, ebenso die Anordnung sichernder Folgearbeiten und der sofortigen Vollziehung der Verfügungen.