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JuraForum.deUrteileVorschriftenHHBauO 1986§ 6 Abs. 5 Satz 5 HBauO 1986 

Entscheidungen zu "§ 6 Abs. 5 Satz 5 HBauO 1986"

Übersicht

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 2 Bf 28/05.Z vom 04.10.2006

1. Bei Vorbauten, die sich über mehrere ihrerseits versetzte Geschosse erstrecken, bestimmt sich die maßgebliche Bezugsebene für die Berechnung des Höchstmaßes von 1,5 m, mit dem untergeordnete Gebäudeteile aus der Fassade hervortreten dürfen, nach der abstandsflächenrechtlichen Relevanz der gesamten Außenwand.

2. Wird die erforderliche Abstandsfläche durch die Außenwand eines zurückgesetzten Staffelgeschosses bestimmt, kann ein im Staffelgeschoss um mehr als 1,5 m hervortretender untergeordneter Gebäudeteil für die Bemessung der Abstandsfläche nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er im darunter liegenden Geschoss die Grenze von 1,5 m einhält.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 6 Abs. 5 Satz 5 HBauO 1986

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