1. Der Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen einer Wohnung kann vom erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft allein geltend gemacht werden, wenn die Leistung weder dem Grunde noch der Höhe nach vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist.
2. Besteht erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung, so kann sich der Anspruch auch auf einzelne Gegenstände beziehen.