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Entscheidungen zu "§ 2 HandwO"

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OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 7/02 vom 18.04.2002

Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden.

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