1. § 11 Abs. 3 Satz 1 GewStG verweist u.a. auf die durch § 2 Abs. 2 und 6 HAG legaldefinierten Begriffe des "Hausgewerbetreibenden" und der "fremden Hilfskräfte".
2. "Fremde Hilfskräfte" (§ 2 Abs. 6 HAG) des Hausgewerbetreibenden sind alle aufgrund von Arbeitsverträgen --auch aushilfsweise-- bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich solcher, die nahe Angehörige i.S. von § 2 Abs. 5 Buchst. a bis c HAG sind und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben (entgegen BFH-Urteil vom 4. Oktober 1956 V 96/56 S, BFHE 63, 383, BStBl III 1956, 343).