Rohrleitungen, die im Erdreich unterhalb der Bodenplatte und innerhalb der Fundamentmauern eines Hauses verlegt sind, können nicht als "im Gebäude befindlich" entsprechend § 2 Abs.3 Nr.1, 1.Alternative Haftpflichtgesetz angesehen werden.
Die Abgrenzung "innerhalb eines Gebäudes" ist im Sinne versicherungsrechtlicher Vorschriften (OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1458 f und BGH, NJW-RR 1998, 1034 ff) anders zu beurteilen als beim Haftungsausschluss des § 2 Abs.3 Nr.1, 1.Alternative Haftpflichtgesetz.