a) Nimmt der Rechtsbeschwerdeführer im Kartell- oder energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren die Rechtsbeschwerde zurück, sind ihm bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig die Gerichtskosten aufzuerlegen.
b) Sofern keine Umstände hervortreten, die eine abweichende Kostenverteilung billig erscheinen lassen, hat der Rechtsbeschwerdeführer, der die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, bei offenem Verfahrensausgang grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdegegners zu erstatten.
a) Hat das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt und führen die Beteiligten statt dessen einen Teil einer "Zwischenlösung" durch, die insgesamt auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie der untersagte Zusammenschluss, so erledigt sich dadurch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung grundsätzlich nicht. Das gilt auch dann, wenn ein bisher an dem Zusammenschlussvorhaben nicht Beteiligter an der "Zwischenlösung" mitwirkt.
b) Die einzelnen Teile der "Zwischenlösung" sind gesondert anzumelden, soweit die Voraussetzungen des § 35 GWB erfüllt sind.