Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO ist auf Fälle von Unternehmensresterestitutionen (§ 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG), in denen die zur Veräußerung eines Unternehmensgrundstücks erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung bestandskräftig aufgehoben worden ist, entsprechend anwendbar.
Ein als Gebäudeeigentümer im Grundbuch eingetragener Erwerber hatte eine in der Rechtswirklichkeit der DDR unangreifbare und daher für den redlichen Erwerb ausreichende Position, wenn ihm für den im Februar 1990 beurkundeten Hauskauf zwar keine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung erteilt, jedoch ein Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück verliehen worden war.
Urteil des 7. Senats vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 11.98