1. Hat das Amtsgericht gemäß § 209 II StPO die Sache der Strafkammer vorgelegt, prüft diese nicht nur ihre sachliche Zuständigkeit, sondern entscheidet auch über die Eröffnung, die gegebenenfalls auch vor dem vorliegenden Amtsgericht erfolgen kann.
2. Auch im Falle einer missbräuchlichen Vorlage oder willkürlichen Verneinung der Zuständigkeit durch das Amtsgericht, kann die Strafkammer nicht lediglich die "Übernahme ablehnen", um dann im Wege der Vorlage das Oberlandesgericht die Zuständigkeitsfrage nach § 24 GVG entscheiden zu lassen.