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JuraForum.deUrteileVorschriftenGGVG§ 21 e Abs. 3 GVG 

Entscheidungen zu "§ 21 e Abs. 3 GVG"

Übersicht

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 11104/07.OVG vom 03.12.2007

Der Richter kann sich gegen eine ihn betreffende Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nicht darauf berufen, die in § 21 e Abs. 3 GVG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Jährlichkeitsprinzip (Stetigkeitsgrundsatz) lägen nicht vor.

Dagegen kann er geltend machen, die Änderung verletze ihn in seinen persönlichen Rechten. Insoweit kommen insbesondere eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit oder sachfremde Erwägungen in Betracht (hier verneint).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 905/01 vom 19.10.2001

Wird eine Strafkammer auf die Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft angewiesen, unverzüglich in die sachliche Prüfung einzutreten, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist, kann von der Strafkammer mangels eigener Verfahrensbeteiligung keine Gegenvorstellung erhoben werden.

OLG-KOELN – Urteil, 18 U 22/06 vom 01.03.2007

BGH – Urteil, 2 StR 104/06 vom 25.10.2006

BGH – Urteil, 3 StR 496/01 vom 01.08.2002

BGH – Beschluss, 3 StR 32/00 vom 19.04.2000


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

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