Der Richter kann sich gegen eine ihn betreffende Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nicht darauf berufen, die in § 21 e Abs. 3 GVG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Jährlichkeitsprinzip (Stetigkeitsgrundsatz) lägen nicht vor.
Dagegen kann er geltend machen, die Änderung verletze ihn in seinen persönlichen Rechten. Insoweit kommen insbesondere eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit oder sachfremde Erwägungen in Betracht (hier verneint).
Wird eine Strafkammer auf die Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft angewiesen, unverzüglich in die sachliche Prüfung einzutreten, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist, kann von der Strafkammer mangels eigener Verfahrensbeteiligung keine Gegenvorstellung erhoben werden.