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JuraForum.deUrteileVorschriftenGGVG§ 184 GVG 

Entscheidungen zu "§ 184 GVG"

Übersicht

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 198/07 vom 13.12.2007

1. Ein deutscher Notar ist befugt, auf Grund einer Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht. Diese Voraussetzungen sind für das schwedische Handelsregister gegeben.

2. Nach deutschem internationalem Privatrecht entscheidet grundsätzlich das Recht des Sitzes der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft darüber, welche Befugnisse die Organe der Gesellschaft besitzen, insbesondere, ob und in welchem Umfang sie Vertretungsmacht haben.

3. Urkunden, die Anträge und Erklärungen der Beteiligten enthalten, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Für sonstige nachzuweisende Tatsachen gilt dies nicht uneingeschränkt. Bei einer Vertretungsbescheinigung oder einem Beglaubigungsvermerk darf und soll das Gericht von einer Übersetzung absehen, wenn der Rechtspfleger oder Richter der Fremdsprache hinreichend mächtig ist.

4. Entsprechend § 438 ZPO ist mangels vertraglicher Ausnahmeregelung die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde grundsätzlich durch eine Legalisation oder gegebenenfalls durch eine Apostille nachzuweisen, es sei dann, dass durch die besonderen Umstände des Einzelfalles der Echtheitsbeweis auch ohne Legalisation/Apostille als erbracht angesehen werden kann.

5. Für eine notarielle elektronischen Berichtigungsnachricht ist nicht die Form des § 12 Abs. 1 HGB erforderlich. Vielmehr ist hierfür eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SignaturG erforderlich, aber auch ausreichend.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 39/07 vom 12.07.2007

1. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG.

2. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG lebt nicht regelmäßig dann wieder auf, wenn im Hinblick auf das In-Verkehr-Bringen der Ware zu der bereits bestehenden Begehungsgefahr die Wiederholungsgefahr hinzutritt.

3. Im Bereich der Bezeichnung von Arzneimittel ist zwar davon auszugehen, dass es sich häufig so verhält, dass der Zusatz "forte" für ein Arzneimittel eingesetzt wird, um es von einem gleichnamigen, aber schwächer dosierten Präparat gleichen Namens abzugrenzen. Da es sich jedoch nicht ausnahmslos so verhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr aus der Bezeichnung "forte" regelmäßig auf das Vorhandensein eines schwächeren Basispräparats desselben Anbieters schließt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Irrtum überhaupt wettbewerblich relevant wäre.

4. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung des Zusatzes "forte" im Arzneimittelsektor davon ausgehen, dass einem so bezeichneten Präparat im Verhältnis zu seinen Wettbewerbspräparaten eine Spitzen- oder Alleinstellung zukomme.

5. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die Bezeichnung eines Arzneimittels aufgrund der Verwendung des Zusatzes "forte" davon ausgehen, dass dem Präparat eine stärkere Wirksamkeit zukomme. Für ein solches Verkehrsverständnis, dass der Zusatz "forte" nicht nur als Hinweis auf die Dosierung, sondern auch auf die höhere Wirksamkeit verstanden wird, besteht kein Anhalt.

6. Zu den Anforderungen, welche hinsichtlich fremdsprachiger wissenschaftlicher Studien an eine ordnungsgemäße Einführung in den Prozess zu stellen sind:

Fremdsprachige Studien, auf deren Ergebnisse die Parteien sich zur Stützung ihres Sachvortrages beziehen wollen, sind in ihren wesentlichen Eckpunkten zu beschreiben. Das heißt, dass der Gegenstand der Studie, die primären und sekundären Ziele der Untersuchung, das Studiendesign und die Untersuchungsmethodik sowie die Studienergebnisse kurz schriftsätzlich darzustellen sind. Soweit sich die Parteien auf bestimmte Textstellen der Veröffentlichung stützen wollen, sollten diese schriftsätzlich im fremdsprachigen Originaltext sowie mit einer "Arbeitsübersetzung" in die deutsche Sprache wiedergegeben werden.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 1 Ws 47/07 vom 21.02.2007

Werden in einem Klageerzwingungsantrag fremdsprachliche Urkunden zum ergänzenden Vortrag und als Beweismittel in Bezug genommen, denen keine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beiliegt, so ist der Antrag unzulässig.

SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 751/03 vom 17.02.2005

1) Das Wort "mobbing" kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der Entscheidung eines deutschen Gerichts sein.

2) Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen sog. mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit scheidet aus.

3) Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen sog. mobbingbedingter Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht (wegen Subsidiarität der Anspruchsgrundlage) nicht, wenn und soweit andere Rechtsschutzmöglichkeiten zu Gebote stehen (z.B. Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, Zurückbehaltungsrecht)

4) Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen sog. mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit unterfallen der Ausschlussfrist des § 70 BAT-O 5) Eine gesundheitliche Prädisposition eines Opfers sog. mobbings kann gegen die Ursächlichkeit der inkrimimerten Verhaltensweisen für die Erkrankung streiten.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 42/03 vom 19.12.2003

Unzulässigkeit einer durch einen bosnischen Rechtsanwalt in bosnischer Sprache eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde.

BGH – Urteil, X ZR 206/98 vom 16.12.2003

a) Anders als für die Bejahung der Ausführbarkeit einer Erfindung genügt es für die Zulässigkeit einer Beschränkung auf eine bestimmte Ausführungsform nicht, daß der Fachmann erst dann zu dieser die Ausführung der Erfindung gestattenden Ausgestaltung kommt, wenn er sich nähere und weiterführende Gedanken über die Ausführbarkeit macht und dabei durch die Beschreibung nicht vermittelte Informationen mit seinem Fachkönnen aus seinem Fachwissen ergänzt, auch wenn dies erfinderische Überlegungen nicht erfordert.

b) Die Bestimmung des § 184 GVG über die Gerichtssprache steht der beschränkten Verteidigung eines europäischen Patents in der maßgeblichen Verfahrenssprache (hier: Englisch) im deutschen Patentnichtigkeitsverfahren nicht entgegen.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 331/00 vom 08.06.2000

Leitsatz:

Schriftliche Eingaben und Rechtsmittel sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus eine fremdsprachliche Eingabe übersetzen zu lassen.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 1 Ws 907/99 vom 02.11.1999

§ 184 GVG
§ 312 ff StPO

Ergibt sich aus dem in fremder Sprache abgefaßten Schreiben des ausländischen Angeklagten durch einen darin enthaltenen Hinweis in deutscher Sprache zweifelsfrei, daß die Eingabe das Rechtsmittel der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil sein soll, so stellt das Schreiben eine formgerecht eingelegte Berufung dar, die zulässig ist, sofern die Eingabe rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Daß der übrige Inhalt des Schreibens nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist, schadet in diesem Fall nicht.

OLG Düsseldorf Beschluß 02.11.1999 - 1 Ws 907/99 -
411 Js 265/99 StA Düsseldorf

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 10 WF 233/08 vom 04.12.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 10 WF 315/05 vom 09.01.2006

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 10 WF 215/04 vom 04.10.2005

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 Sa 860/04 vom 18.02.2005

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 9 UF 186/04 vom 30.09.2004

BGH – Beschluss, IX ZB 225/02 vom 17.07.2002

BFH – Urteil, X R 151/97 vom 15.12.1999


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