Für den Rückforderungsanspruch eines Bundeslandes, in dessen Auftrag eine von ihm gegründete GmbH nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften Fördermittel zugesagt und ausgezahlt hat, ist nach § 17 a Abs. 3 GVG der Rechtweg zu den ordentlichen Gerichten - und nicht zu den Verwaltungsgerichten - eröffnet.
Die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht (hier: Rechtswegbeschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG) unterliegt dem Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO.
1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 FG, nach der eine Frauenvertreterin im erforderlichen Umfang von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freizustellen ist, läßt es nicht zu, den jeweiligen Freistellungsbedarf nach abstrakten Merkmalen oder in Anlehnung an Freistellungsstaffeln vergleichbarer gesetzlicher Regelungen zu bestimmen.
2. Die Entscheidung der Frauenvertreterin über den Umfang ihrer Freistellung für die Erledigung der ihr durch das FG zugewiesenen Aufgaben unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Über die Zulässigkeit des Rechtswegs wird regelmäßig und abschließend im 1. Rechtszug entschieden. Eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich, wenn nämlich das erstinstanzliche Gericht gegen § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG verstoßen hat. Ein solcher Verstoß setzt aber voraus, dass die Rüge rechtzeitig, d. h. innerhalb einer gem. § 282 Abs. 3 S. 2 ZPO gesetzten Frist zur Klagerwiderung vorgebracht wird.
2.
§ 30 Abs. 1 SGB IV stellt das Handeln der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung unter Gesetzesvorbehalt. Sie dürfen deshalb nur gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Aufgaben erfüllen (BGH WRP 95, 475, 478 -Sterbegeldversicherung). Das GKV - Gesundheitsrefom G 2100 (BGB ll 99, 2626 ff.) veranlasst zu keiner davon abweichenden Auslegung des Gesetzeszwecks. Die Vermittlung privater Krankeitskostenzusatzversicherungen ist dem Träger einer gesetzlichen Krankenverischerung deshalb untersagt.
1. Das Landesarbeitsgericht darf im Berufungsverfahren die Zulässigkeit des Rechtswegs auch dann nicht prüfen, wenn das Landgericht einen Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche, die unter anderem auf Amtspflichtverletzung gestützt werden, an das Arbeitsgericht verwiesen und dieses in der Hauptsache entschieden hat (Anschluß an BVerwG Urteil vom 12. Januar 1973 - VII C 59.70 - Buchholz 31 o § 40 VwGO Nr. 123).
2. Das Landesarbeitsgericht hat dann über die Berufung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Seine Prüfungskompetenz und -pflicht erstreckt sich in derartigen Fällen auch auf Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung.
Aktenzeichen: 5 AS 8/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Beschluß vom 14. Dezember 1998
- 5 AS 8/98 -
Landesarbeitsgericht
Nürnberg
Beschluß vom 17. Februar 1998
- 2 (6) Sa 640/95 -