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Entscheidungen zu "§ 122 GVG"

Übersicht

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Ws 640/08 vom 07.01.2009

Zur Wahrung des Gebots des gesetzlichen Richters ist erforderlich, dass über Haftfragen - abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall der Haftprüfung bei der Urteilsfällung (§§ 268 b und 120 Abs. 1 S. 2 StPO) - stets außerhalb der mündlichen Verhandlung nur durch die Berufsrichter entschieden wird (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, SenE vom 13.2.1998, NStZ 98, 419).

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Ws 641/08 vom 07.01.2009

Zur Wahrung des Gebots des gesetzlichen Richters ist erforderlich, dass über Haftfragen - abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall der Haftprüfung bei der Urteilsfällung (§§ 268 b und 120 Abs. 1 S. 2 StPO) - stets außerhalb der mündlichen Verhandlung nur durch die Berufsrichter entschieden wird (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, SenE vom 13.2.1998, NStZ 98, 419).

OLG-STUTTGART – Beschluss, 4-3 StE 1/07 vom 30.10.2007

1. Bei der Entscheidung über die Übernahme einer vom Landgericht dem Oberlandesgericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens und außerhalb der Hauptverhandlung vorgelegten Staatsschutzsache entscheidet der Strafsenat in der Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden.

2.Der Übernahme der Sache steht nicht entgegen, dass der Generalbundesanwalt die Verfolgung nicht übernehmen konnte, weil dessen Zuständigkeit infolge der Ergänzung von § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG erst nach dem Eröffnungsbeschluss begründet worden ist.

3. Legt das Landgericht dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts die Sache nach ausgesetzter Hauptverhandlung gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 1 StPO zur Übernahme vor, weil nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses infolge einer Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sind, nunmehr in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallen, kann dieses seine Zuständigkeit auf Grund des normativen Zuständigkeitsmerkmals "besondere Bedeutung des Falles" in § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG annehmen. Dem steht weder die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Landgericht noch der Grundsatz der "perpetuatio fori" entgegen.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 10 W 86/06 (Hs) vom 30.11.2006

Reagiert ein Richter in der mündlichen Verhandlung auf die Erwartung einer Partei, im Rechtsstreit vollumfänglich zu obsiegen, mit den Worten: "Da werden Sie sich aber wundern", rechtfertigt dies für sich betrachtet noch nicht den Vorwurf der Befangenheit.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 5 U 196/00 vom 24.10.2005

1. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist der durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper.

2. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist nicht ein Richter, der nach der Geschäftsverteilung des Senats nur in bestimmten abschließend aufgezählten Fällen, zu denen Befangenheitsanträge nicht gehören, tätig wird und von der generellen Vertretung innerhalb des Senats ausgeschlossen ist.

3. Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung eines Spruchkörpers eines Oberlandesgerichts entscheidet der Spruchkörper in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters, aber in vollständiger Besetzung gemäß § 122 GVG durch Beschluss über die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 461/04 vom 25.05.2005

1. Bei der Anfechtung eines Genehmigungsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung bzgl. der Gesamt- und der Einzelabrechnung eines Wirtschaftsjahres ohne Beschränkung auf Einzelpositionen ist regelmäßig ein Geschäftswert von 20-25 % des Gesamtvolumens der Abrechnung anzusetzen.

2. Über die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung, die das Landgericht für das Verfahren der Erstbeschwerde trifft, entscheidet der Senat auch dann in voller Besetzung, wenn es sich um eine Einzelrichterentscheidung des Landgerichts handelt.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 292/2000 vom 04.09.2000

Leitsatz:

1. Der Bußgeldsenat des OLG hat über eine Beschwerde gegen in der Hauptverhandlung wegen Ungebühr ergangene Ordnungsbeschlüsse auch dann gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Einzelrichter zu entscheiden hätte.

2. Bei Ungebühr des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung kann das Gericht vor Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 178 GVG von der Gewährung rechtlichen Gehörs i.d.R. nur in seltenen Ausnahmefällen absehen.

3. "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG setzt einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und auf die Würde des Gerichts voraus.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 296/2000 vom 04.09.2000

Leitsatz:

1. Der Bußgeldsenat des OLG hat über eine Beschwerde gegen in der Hauptverhandlung wegen Ungebühr ergangene Ordnungsbeschlüsse auch dann gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Einzelrichter zu entscheiden hätte.

2. Bei Ungebühr des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung kann das Gericht vor Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 178 GVG von der Gewährung rechtlichen Gehörs i.d.R. nur in seltenen Ausnahmefällen absehen.

3. "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG setzt einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und auf die Würde des Gerichts voraus.

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Wx 27/08 vom 04.08.2008

OLG-KOELN – Beschluss, 2 W 31/08 vom 22.04.2008

BGH – Beschluss, XI ZB 44/05 vom 30.01.2007


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