Allgemeine Bedingungen für die verbundene Wohngebäudeversicherung (GVB 94-Wohngebäude) § 7 (3) a:
Der Haftungsausschluss von § 7 (3) GVB 94 erfasst nur erhebliche Mängel des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile, die dazu führen, dass das Schadensereignis bei natürlicher Betrachtungsweise sich weit weniger als eigentlicher Elementarschaden darstellt, sondern überwiegend als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten Risikos, wobei der Elementargewalt eher die Funktion eines letzten Auslösers zukommt.