§ 3 GTV, wonach die "das Tarifgehalt (§ 2)" bis zu 5 % übersteigenden einzelvertraglichen Gehaltsteile "wie Tarifgehalt behandelt" werden, setzt einen vertraglichen Anspruch auf ein Gehalt voraus, das das Tarifgehalt aus dem geltenden und nicht etwa das aus dem abgelösten Gehaltstarifvertrag überschreitet.
Hinweise des Senats:
Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 GTV im Streitfalle war vom Senat nicht zu entscheiden, ob diese Tarifnorm auf der Rechtsfolgeseite als begrenzte Effektivklausel auszulegen und als solche wirksam ist.
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. Februar 1998
- 4 AZR 546/96 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 16. Februar 1995
- 23 Ca 115/94 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 12. März 1996
- 3 Sa 54/95 -