Angestellte, die dem Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels Rheinland-Pfalz unterfallen und die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, werden gem. § 2 Nr.2 dieses Tarifvertrages in den ersten drei Jahren in die Gehaltsgruppe I eingruppiert. dies gilt selbst dann, wenn dem/der Angestellten schon von Beginn seiner/ihrer Tätigkeit an Aufgaben übertragen werden, die die Tarifmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllen.