Angestellte im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und auch keine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, sind gemäß § 2 Abs. 2 GTV in die Gehaltsgruppe I einzugruppieren, auch wenn die von ihnen ausgeübte Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Gehaltsgruppe erfüllt.
Aktenzeichen: 10 ABR 47/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Beschluß vom 19. Juli 2000
- 10 ABR 47/99 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 22. Januar 1999
Koblenz
- 2 BV 1745/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 21. September 1999
Rheinland-Pfalz
- 2 TaBV 11/99 -
Angestellte, die dem Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels Rheinland-Pfalz unterfallen und die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, werden gem. § 2 Nr.2 dieses Tarifvertrages in den ersten drei Jahren in die Gehaltsgruppe I eingruppiert. dies gilt selbst dann, wenn dem/der Angestellten schon von Beginn seiner/ihrer Tätigkeit an Aufgaben übertragen werden, die die Tarifmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllen.