Das Vorkaufsrecht eines Siedlungsunternehmens gemäß § 4 Abs. 1 RSG, §§ 9 Abs. 5, 2 Abs. 1 und Abs. 3 Nr 2 GrdstVG, § 1 Abs. 1 AG-GrdstVG LSA umfasst ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne, das aus mehreren Grundstücken im Rechtssinne besteht, von denen mindestens eines nicht kleiner als 2 ha ist, auch dann insgesamt, wenn die anderen Grundstücke im Rechtssinne kleiner als 2 ha sind.
Dass der Zuwachs an Eigentumsflächen für einen Landwirt allgemein agrarpolitisch wünschenswert ist, reicht allein noch nicht aus, um den Verkauf einer landwirtschaftlichen Fläche an einen Nichtlandwirt als ungesunde Verteilung von Grund und Boden und Widerspruch gegen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einzustufen.
Das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs ist nicht in erster Linie zeitlich orientiert. Es muß vielmehr eine gesteigerte Notwendigkeit bestehen, was zeitliche Erwägungen nicht ausschließt, aber Raum läßt für Überlegungen der Zukunftsorientiertheit.
Bei einem groben Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland dient ein Zuerwerb auch dann der Verbesserung der Agrarstruktur, wenn dadurch der Eigenlandanteil prozentual nur in geringem Maße erhöht wird.
1. Die Absicherung durch eine Auflassungsvormerkung in der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts stellt jedenfalls dann keine schädliche Bedingung dar, wenn für den Erwerber bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.
2. Die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts hat die selbe Wirkung wie ein die Genehmigung nach § 9 GrdstVG versagender Bescheid. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht jedoch aus anderen Gründen formal unwirksam, sind die Voraussetzungen der Genehmigungsversagung wie nach einem die Genehmigung versagenden Bescheid zu prüfen.
Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 10 GrdstVG kann vorliegen, wenn der Käufer zwar (Nebenerwerbs-) Landwirt ist, die hinzugekauften Flächen aber nicht selbst nutzen kann, weil sie zu weit von seinem Betrieb entfernt liegen.
1. Bei überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstücken entfällt auch der forstwirtschaftlich genutzte Teil dem Vorkaufsrecht des § 4 Abs 1 RSG, wenn die Gesamtfläche eine wirtschaftliche Einheit bildet und beide Flächen sinnvoller Weise nicht voneinander getrennt werden können. Dies gilt auch dann, wenn mehrere kleine Parzellen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, nur zusammen die Mindestgrenze des § 4 RSG von 2 ha überschreiten.
2. Dass der vereinbarte Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der Grundstücke steht, lässt für sich allein weder das Vorkaufsrecht entfallen, noch macht es den Kaufvertrag genehmigungsfrei.
1. Grundsätzlich gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG der Notar, der den Vertrag beurkundet hat, auch als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen, mit der Folge, dass dann auch die Zustellung des Bescheides an den Notar als Bevollmächtigten erfolgen kann.
2. Beschränken die Parteien eines Grundstückskaufvertrages aber die Zustellungsvollmacht des beurkundenden Notars auf die Empfangnahme eines stattgebenden Bescheides, ist ein versagender Bescheid den Vertragsparteien persönlich zuzustellen.
Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht gemäß § 12 GrdstVG, § 4 RSG kann nicht ausgeübt werden, wenn beim Verkauf mehrerer separater Grundstücke, die keine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht alle zusammen verkauften Grundstücke dem Vorkaufsrecht unterliegen und sich unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner die Möglichkeit einer Teilung des Vertrages und des Genehmigungsantrages nicht ergibt.
a) Eine Genehmigung unter Auflagen ist nur zulässig, wenn damit ein Versagungsgrund ausgeräumt werden kann; ohne Versagungsgrund ist für eine Auflage kein Raum.
b) Bei der Veräußerung einer landwirtschaftlichen Besitzung an einen Nichtlandwirt bleibt das Kaufinteresse derjenigen Landwirte außer Betracht, die nur einzelne Parzellen oder die Ländereien ohne die Hofstelle erwerben möchten. Dieser Grundsatz gilt auch im Beitrittsgebiet.
BGH, Beschl. v. 8. Mai 1998 - BLw 42/97 -
OLG Dresden
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