Die wegen einer Implantatbehandlung dem Beihilfeberechtigten in Rechnung gestellten Kosten für Bohrer und Fräsen sind nicht beihilfefähig.
Die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 30.5.1996 - 2 C 10.95 -, NVwZ 1997, 75), nach der Beihilfefähigkeit u. a. dann angenommen werden kann, wenn die von dem Zahnarzt vorgenommene Auslegung der Gebührenordnung zumindest vertretbar ist, steht dem nicht entgegen. Es fehlt insoweit an einem Auslagen- oder Gebührentatbestand, der von dem Zahnarzt (vertretbar) ausgelegt werden könnte.