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Entscheidungen zu "§ 5 Abs. 2 S. 4 GOÄ"

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OLG-DUESSELDORF – Urteil, 4 U 225/01 vom 03.12.2002

1.

Ein Krankenversicherer verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die fehlende medizinische Notwendigkeit der Behandlung des Versicherungsnehmers durch einen bestimmten Arzt beruft, obwohl ein durch den Versicherer beauftragter Arzt Verbesserungsvorschläge zur Behandlung unterbreitet und der behandelnde Arzt diese Vorschläge unstreitig aufgegriffen hat.

2.

Dem Krankenversicherer ist es verwehrt, die Erstattung des Honorars des behandelnden Arztes mit, der Begründung zu verweigern, dieser habe die nicht technischen Leistungen stets mit dem Regelhöchstsatz des 2,3fachen Gebührensatzes(§ 5 Abs. 2 S. 4 GOÄ) angesetzt und damit das ihm zukommende Ermessen nicht ausgeübt, wenn der Versicherer entsprechende Abrechnungen dieses Arztes jahrelang nicht beanstandet und dem Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt hat, dass er die in der Praxis übliche Handhabung der Regelspanne des § 5 Abs. 2 GOÄ nicht für mehr für vertretbar halte und sich daran nicht mehr gebunden fühle.

3.

Zur Frage, ob ein Versicherungsnehmer, dessen Berufstätigkeit im wesentlichen aus der Verwaltung des Familienvermögens und beratender Tätigkeit mit längerer sitzender Arbeit am Telefon und am PC besteht, seine berufliche Tätigkeit wegen Bandscheibenschäden vorübergehend in keiner Weise ausüben kann (§ 1 Abs. 3 MB/KT 78), obwohl er in der Lage ist, selbst mit dem Auto zu fahren (Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Umstände verneint).

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