Die Kommunalaufsicht ist durch Bundesrecht nicht gehindert, den Beschluss eines Gemeinderates aufzuheben, mit dem die Realsteuerhebesätze haushaltsrechtswidrig gesenkt werden.
1. Die Kosten der Betreuung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer allgemeinen Schule durch sog. Integrationshelfer sind Schulkosten im Sinne des Schulfinanzgesetzes NRW.
2. Die allgemeine Schule verfügt nur dann über das nach dem Schulpflichtgesetz NRW erforderliche Personal für eine integrative Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn die Integrationshelfer durch das Land Nordrhein-Westfalen als Lehrer oder durch den Schulträger als andere Bedienstete an der öffentlichen Schule im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG NRW eingestellt worden sind.
3. Die Schulträger öffentlicher Schulen sind grundsätzlich weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich verpflichtet, die personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung zu schaffen.
4. Die Zustimmung des Schulträgers einer öffentlichen Schule zur integrativen Beschulung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist unwirksam, wenn der Schulträger sie unter der Voraussetzung erklärt, dass er die personellen Mehraufwendungen der Betreuung des Schülers durch Integrationshelfer nicht trägt.
5. Die fehlerhafte Entscheidung des Schulamtes eines Kreises über den schulischen Förderort eines schulpflichtigen Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nach Treu und Glauben dem Kreis zuzurechnen.