Zur Erweiterung einer zunächst nur gegen den Bürgermeister erhobenen Klage auf die Gemeinde im Berufungsverfahren.
Der Anspruch eines Gemeindeorgans oder Organteils auf Kostenerstattung in einem Kommunalverfassungsstreit gründet unmittelbar in den dem jeweiligen Funktionsträger als Ausfluss seiner Organstellung kommunalverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen.
Der Kostenerstattungsanspruch setzt regelmäßig eine Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über das Bestehen oder Nichtbestehen, den Inhalt und Umfang organschaftlicher Rechte voraus.
Der Bürgermeister ist nicht befugt, über den Kostenerstattungsanspruch durch Erlass eines Verwaltungsakts zu entscheiden.
1. Eine Gruppe im Sinne des § 56 Abs. 1 GO NRW liegt nur vor, wenn der Zusammenschluss bezweckt, auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung möglichst gleichgerichtet zusammenzuwirken.
2. Dieser Zweck muss positiv feststehen, um den Anspruch auf Zuwendungen aus Haushaltsmitteln an die Gruppe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zu begründen. Dafür tragen diejenigen, die den Zuwendungsanspruch erheben, die materielle Beweislast.
3. Dieser Zweck des Zusammenschlusses steht ohne weiteres fest, wenn er aus Personen besteht, die für ein und dieselbe Partei oder Wählergruppe bei der Wahl angetreten sind.
4. Bei anderen, während der Wahlperiode gebildeten Zusammenschlüssen muss sich aus den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls der zuverlässige Schluss ergeben, dass der Zusammenschluss nachhaltig auf das gleichgerichtete Zusammenwirken ausgerichtet ist. Die bloße Bekundung der Absicht gleichgerichteten Wirkens reicht ebenso wenig aus wie vereinzelte gemeinschaftliche Aktionen.
1. Ein Ratsmitglied, dessen wehrfähige Innenrechtsposition durch eine kommunalaufsichtsbehördliche Aufhebungsverfügung beseitigt wird, ist dagegen klagebefugt.
2. Zur Erforderlichkeit einer Teilanfechtung, wenn sich die Klagebefugnis nur auf einen Teil der angegriffenen Verfügung beschränkt.
3. Ratsmitgliedern dürfen über die in §§ 45 Abs. 4 und 5, 46 GO NRW und der dazu ergangenen Entschädigungsverordnung vorgesehene Aufwandsentschädigung hinaus keine weiteren Zuwendungen zur Abgeltung mandatsbedingten Aufwands gewährt werden.
4. Der Rat ist befugt, das Initiativrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW durch Regelung in der Geschäftsordnung zu erweitern.
5. Der Rat darf über die Minderheitenschutzregelung des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO NRW hinaus weitere beratende Ausschussmitglieder wählen.