1. Wird in einer kommunalen Satzung auf die Regelungen eines anderen Normgebers "in der jeweils geltenden Fassung" verwiesen (dynamische Fremdverweisung), verstößt das gegen das Übertragungsverbot des § 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW, wenn weder aus der verweisenden Norm selbst, noch aus der Struktur der Regelungen, auf die verwiesen wird, eine für den Rat erkennbare Begrenzung der potentiellen Rückwirkungen von Änderungen der Bezugsregelung gewonnen werden kann.
2. Eine kommunale Hundesteuersatzung, die zur Bestimmung von als gefährlich bewerteten Hunden, für deren Halten eine erhöhte Hundesteuer erhoben wird, ohne eigene Regelung auf die Rassenliste der Anlage 1 der Landeshundeverordnung NRW vom 30.6.2000 "in der jeweils geltenden Fassung" verwies, verstieß gegen § 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW und war insoweit unwirksam.