Der Antragsteller, Mitglied einer Bezirksvertretung, der Antragsgegnerin, wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beschluss der Antragsgegnerin, ihn für die zwei folgenden Sitzungen auszuschließen. Antrag und Beschwerde hatten keinen Erfolg.
Ein Ausschluss eines Mitglieds von der Sitzung des Rates oder einer Bezirksvertretung entfaltet im Interesse der Funktionsfähigkeit dieser Gremien Geltungskraft selbst dann, wenn der Ausschluss unberechtigt ist. Diese Wirkung entfällt erst, wenn das Gremium gegenläufige Beschlüsse fasst oder wenn ein Gericht dem entsprechenden Rechtsschutzbegehren des Betroffenen stattgibt.