1. Die unberechtigte Mitwirkung von wegen Befangenheit nach §§ 31, 43 Abs. 2 GO NRW von der Abstimmung auszuschließenden Ratsmitgliedern verletzt keine im Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbaren organschaftlichen Rechte der anderen Ratsmitglieder oder einer Ratsfraktion (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Zum Ausschluss der Öffentlichkeit von Ratssitzungen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bei der Beratung über die Fusion von Sparkassen.
3. Die Rüge, der Rat habe einen Beschluss wegen unzureichender Informationen der Ratsmitglieder durch den Bürgermeister nicht fassen dürfen, erfordert im Kommunalverfassungsstreitverfahren, dass zuvor die Vertagung der Beschlussfassung beantragt worden ist.