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Entscheidungen zu "§ 66 Abs. 1 a.F. GmbHG"

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OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 231/96 vom 05.12.2002

1. Wird der Rechtsstreit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist durch Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochen, das Konkursverfahren später aber mangels Masse eingestellt, so liegt ein zusätzlicher, weiterhin fortwirkender Unterbrechenstatbestand vor, wenn zwischenzeitlich die Anwaltszulassung des Prozessbevollmächtigten einer Partei erloschen ist.

2. Allein die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verbundene Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt noch nicht zum Wegfall der Parteifähigkeit.

3. Wird das Konkursverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mangels Masse eingestellt, so kommen wieder die allgemeinen Regeln über die Liquidation zum Tragen.

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