1) Beschließen die Gesellschafter einer GmbH die Auflösung der Gesellschaft und Bestellung eines der Geschäftsführers zum Liquidator unter der Befristung (§ 163 BGB), dass die Wirkungen jeweils zum 31.12. des Jahres eintreten sollen, so bewirkt dies nicht, dass die nach § 65 GmbHG erforderliche verfahrensrechtliche Anmeldung zum Handelsregister von einer Bedingung abhängig gemacht wurde und deshalb unwirksam ist.
2) Das Registergericht kann in diesen Fällen die Eintragung wegen der Regelung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung erst in dem Jahr eintragen, in dem die Wirkungen der Beschlussfassung eintreten sollen.
1) Beschließen die Gesellschafter einer GmbH die Auflösung der Gesellschaft und Bestellung eines der Geschäftsführers zum Liquidator unter der Befristung (§ 163 BGB), dass die Wirkungen jeweils zum 31.12. des Jahres eintreten sollen, so bewirkt dies nicht, dass die nach § 65 GmbHG erforderliche verfahrensrechtliche Anmeldung zum Handelsregister von einer Bedingung abhängig gemacht wurde und deshalb unwirksam ist.
2) Das Registergericht kann in diesen Fällen die Eintragung wegen der Regelung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung erst in dem Jahr eintragen, in dem die Wirkungen der Beschlussfassung eintreten sollen.
Wird eine GmbH mit Beschlussfassung der Gesellschafter wirksam aufgelöst und zugleich der bisherige Geschäftsführer entsprechend § 66 Abs. 1 GmbHG erster Liquidator, so handelt es sich bei der Anmeldung von Auflösung der Gesellschaft und Person des Liquidators um denselben Gegenstand i.S.v. § 44 Abs 1 KostO.